Informationen zur CO2-Aufteilung

Hinweis: Diese Liste enthält keine verbindliche Rechtsauskunft zu Einzelfällen. Im Streitfall wird von Gerichten über Auslegung des jeweiligen Gesetzes und dessen Anwendung in Einzelfällen entschieden. Daher stellt die folgende Darstellung allein eine fachliche Auffassung zur Auslegung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) dar. Quelle: https://deumess.de/faq-liste-co2/

Das CO2KostAufG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Es ist jedoch erstmals für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben.

Das bedeutet, dass erstmals eine CO₂-Kostenaufteilung vorzunehmen ist für Abrechnungszeiträume, die das Kalenderjahr 2023 umfassen, mithin vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 laufen.

Für alle Brennstoffe, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert und bezahlt wurden, erfolgt keine CO₂-Kostenaufteilung, auch wenn diese Brennstoffe erst in Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 oder später verbraucht wurden. Dies kann beispielsweise bei Heizungen mit Heizöl der Fall sein. Hier ist nach dem First-In-First-Out Prinzip zu verfahren. Das bedeutet, dass zunächst die zuerst gelieferten Heizölmengen, die sich ja im Heizöltank mit später gelieferten Heizölmengen vermischen, rechnerisch verbraucht werden. Erst wenn die Heizölmengen, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurden, aufgebraucht sind, wird das nachfolgend gelieferte Heizöl abrechnungsrelevant verbraucht. Für dieses wird dann erstmals die CO₂-Kostenaufteilung erfolgen.

Das CO2KostAufG enthält keine eigenen gesetzlichen Definitionen zu den Begriffen Gebäude und Wohnfläche. Es enthält insoweit auch keine Verweise auf andere Gesetze, in denen eventuell solche Begriffe definiert sein könnten.

Als taugliche Definition für die Abgrenzung von Gebäuden kann am ehesten auf die Definition der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die gesamte Energieeffizienz von Gebäuden abgestellt werden. Danach ist ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird. Relevant für die Abgrenzung ist demnach die thermische Gebäudehülle. In diesem Zusammenhang sollte die Zuordnung entsprechend den Vorgaben für die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises erfolgen. Im Ergebnis sollte die Zuordnung zu einem Gebäude so erfolgen, wie auch der Energieausweis für das Gebäude bereits erstellt wurde. Für den Energieausweis kommt es jedoch auf die Gebäudenutzfläche an, die die gesamte beheizte Fläche innerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes umfasst. Diese unterscheidet sich von der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung.

Weder im Gesetzestext des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes noch in der Gesetzesbegründung oder den Parlamentsdokumenten findet sich ein Hinweis, ob für die Wohnfläche nur die beheizte Wohnfläche oder eventuell doch die im Energieausweis angegebene Gebäudenutzfläche zu verwenden ist. Da keine gesonderte Definition vorliegt, ist die gesetzliche Definition der Wohnflächenverordnung anzuwenden, soweit keine andere Art der Bestimmung üblich oder vereinbart ist. Laut der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Bestimmung zur Ermittlung der Gesamtwohnfläche nicht notwendig ist, da dem Vermieter bereits die Wohnfläche bekannt ist. Diese Erwägung lässt sich nur dadurch erklären, dass hier auf die Wohnfläche abgestellt werden sollte, die auch im Rahmen des Wohnraummietrechts für die Betriebskostenaufteilung heranzuziehen ist. Da eine Unterscheidung zwischen beheizter Wohnfläche und Gesamtwohnfläche im Gesetz nicht getroffen wird, sollte die Gesamtwohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zugrunde gelegt werden. Soweit dies ortsüblich ist, kann auch die Wohnflächenbestimmung nach den früheren Regeln des § 42 II. Berechnungsverordnung erfolgen.

Verschiedentlich wurde die Frage aufgeworfen, ob für die Ermittlung des gebäudespezifischen CO₂-Ausstoßes der für die Warmwasserbereitung verwendete Brennstoffanteil berücksichtigt werden muss. Da das Gesetz bei der Einstufung für die CO₂-Kostenaufteilung in Wohngebäuden nicht zwischen Gebäuden mit dezentraler Warmwasserbereitung und zentraler Warmwasserbereitung unterscheidet, besteht insoweit eine Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten. Dies führt vereinzelt zu der Annahme, dass die Verbräuche für Warmwasserbereitung bei der Ermittlung des CO₂-Verbrauchs des Gebäudes nicht zu berücksichtigen sind. In § 2 des CO2KostAufG ist jedoch klar geregelt, dass das Gesetz für alle Gebäude gilt, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden. Es besteht daher kein Raum für einen Abzug der Brennstoffverbräuche für die Warmwasserbereitung.

Um herauszufinden, welcher CO₂-Ausstoß durch die Verbrennung des jeweiligen verwendeten Brennstoffs verursacht wird, muss eine Umrechnung des verbrauchten Brennstoffs in CO₂-Ausstoß erfolgen. Dies erfolgt auf der Basis der Standardwerte für Emissionsfaktoren in der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). In der Anlage 2 zu dieser Verordnung finden sich in der Tab. 4 die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren für die relevanten Brennstoffe. Die angegebenen Werte sind in der Einheit Tonnen CO₂ pro Gigajoule (CO₂/GJ) angegeben. Für die Weiterverarbeitung im Rahmen des CO2KostAufGes müssen die Werte zunächst in Kilogramm pro Kilowattstunde (kg CO₂/kWh) umgerechnet werden. Dazu müssen die Tabellenwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus der EBeV 2030 durch 0,277778 dividiert werden. Der Wert ist sodann auf 4 Stellen nach dem Komma zu runden.

Beispiel Erdgas: 0,0558 t CO₂/GJ / 0,0277778 = 0,2009 kg CO2/kWh

Für die Berechnungen können nicht die Emissionsfaktoren nach Anlage 9 zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) verwendet werden.

Beim Energiegehalt von Brennstoffen wird zwischen dem Heizwert und dem Brennwert unterschieden.

Für die Berechnung nach dem CO2KostAufG ist jeweils der Heizwert zu Grund zu legen. Das folgt daraus, dass in der EBeV 2030 heizwertbezogene Emissionsfaktoren angegeben sind.

Wenn auf der Brennstoffrechnung nur der Brennwert angegeben ist, muss daher zunächst noch eine Umrechnung in den Heizwert erfolgen.

Es gelten folgende Umrechnungsfaktoren

BrennstoffHeizwert -> BrennwertBrennwert -> Heizwert
Heizöl1,060,943
Erdgas1,110,901
Flüssiggas1,090,917

Beispiel Erdgas: 100 kWh Brennwert * 0,901 = 90,1 kWh Heizwert

Nach § 3 Nr. 3 CO2KostAufG sind für die Berechnung die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer anzusetzen. Die maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate ergeben sich aus § 4 COKostAufG. Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 handelt es sich bei einer Brennstofflieferung um die festgesetzten CO₂-Preise nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Mithin um 30 €/t CO₂, 35 €/t CO₂ bzw. 45 €/t CO₂ (derzeit wird im Zuge der Haushaltsverhandlungen für 2024 eine Anhebung der Preise auf 40 €/t CO₂ für 2024 und 50 €/t CO₂ für 2025 beraten). Im Jahr 2026 wird der CO₂-Preis für Brennstofflieferungen bereits durch den Zertifikatehandel bestimmt. Allerdings gibt es einen Höchst- und einen Mindestpreis. Der für die CO₂-Kostenaufteilung relevante Preis ist der Mittelwert dieses Korridors und liegt bei exakt 60 €/t CO₂.

Ab dem Jahr 2027 wird der CO₂-Zertifikatepreis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) durch Versteigerungen ermittelt. Dies führt zu unterschiedlichen Preisen je nach Zeitpunkt der Versteigerung. Für die CO₂-Kostenaufteilung wird ein Durchschnittspreis jeweils aus dem Zeitraum 1. Juli bis 30. November des vorangegangenen Kalenderjahres gebildet. Der entsprechende Wert wird vom Umweltbundesamt im Internet veröffentlicht.

Eine Besonderheit besteht für große Fernwärmesysteme mit Wärmeerzeugungsanlagen von mehr als 20 MW Leistung. Diese sind bereits heute in einem europäischen Zertifikatehandelssystem eingebunden und müssen entsprechend Zertifikate ausgeschlossenen Mengen an CO₂ in einem Handelssystem erwerben. Allerdings werden derzeit noch den Fernwärmeversorgern ein Teil der benötigten Zertifikate kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dennoch bestimmen sich die CO₂-Kosten für diese Anlagen nach dem Preis im europäischen Zertifikatehandel. Hier wird ein Durchschnittswert für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr ermittelt, der ebenfalls vom Umweltbundesamt im Internet veröffentlicht wird. Für 2023 beträgt dieser maßgebliche Zertifikatepreis 80,4 €/t CO₂.

Weder das CO2KostAufG noch die Betriebskostenverordnung oder die Heizkostenverordnung legen explizit fest, dass die Kosten für die jährliche Aufteilung der CO₂-Kosten und die Berücksichtigung in der Heizkostenabrechnung als umlegbare Betriebskosten angesehen werden. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Kostenschätzung im Gesetzentwurf davon aus, dass der jährliche Aufwand für die Kostenaufteilung und Kostenabrechnung nach einem einmaligen Einrichtungsaufwand sehr gering sein wird. Das CO2KostAufG geht an mehreren Stellen davon aus, dass die Kostenaufteilung und auch die Berechnung des jeweiligen Mieteranteils an den CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung erfolgt. Theoretisch kann zumindest die eigentliche CO₂-Kostenaufteilung auch durch den Vermieter oder den beauftragten Verwalter erstellt werden. Spätestens bei der Angabe des Kostenanteils für den Mieter gemäß 7 Abs. 3 CO2KostAufG werden aber die Ergebnisse der Verteilung nach der Heizkostenverordnung benötigt und zudem sind die Anteile der Mieter in den jeweiligen Heizkostenabrechnungen anzugeben. Die CO₂-Kostenaufteilung ist gemäß den Vorgaben zum Anwendungsbereich nur dann durchzuführen, wenn auch eine Verbrauchsabrechnung verpflichtend durchzuführen ist. Die Kosten für die CO₂-Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter sind demnach als Kosten der Berechnung und Aufteilung im Sinne des § 7 Abs. 2 HeizkV bzw. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar.

Das CO2KostAufG beschäftigt sich lediglich mit dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. In der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind sämtliche Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden sind, auf die Sondereigentümer zu verteilen. Für einen Abzug von Teilen der Brennstoffkosten ist insoweit kein Raum.

Allerdings gilt das Gesetz im Verhältnis zwischen dem vermietenden Sondereigentümer und dem Mieter seiner Sondereigentumseinheit.

Daher empfiehlt sich ein Ausweis des auf den Mieter und den Vermieter entfallenden Anteils in der Einzeilabrechnung für jede Wohnung in der WEG. Zum einen muss der auf den Mieter entfallende Anteil ohnehin gemäß § 7 Abs. 3 CO2KostAufG ausgewiesen werden. Zum anderen kann der auf den Vermieter entfallende Anteil dann vom Vermieter als nichtumlagefähige Kostenposition von den Heizkosten abgesetzt werden.

In § 9 CO2KostAufG sind Ausnahmevorschriften für die Fälle festgelegt, in denen eine Sanierungsmöglichkeit nur teilweise besteht, weil es öffentlich-rechtliche Beschränkungen für die energetische Verbesserung des Gebäudes oder die genutzte Wärmeerzeugungstechnologie gibt. In diesen Fällen steht dem Vermieter kein freies Wahlrecht zur Verfügung, sodass der Sanierungsanreiz, der durch das CO2KostAufG gesetzt werden soll, nicht erreicht werden kann. Wird der Vermieter beispielsweise durch Vorgaben des Denkmalschutzes an der energetischen Verbesserung der Außenhülle gehindert, wird sein Anteil an den CO₂-Kosten um 50 % gesenkt. Dieser Anteil wird dann wieder den von den Mietern zu tragenden Anteilen zugeschlagen.

Eine weitere Ausnahmevorschrift sind Einschränkungen bei der Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie, z. B. durch einen öffentlich-rechtlichen Anschluss und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz.

Sollten sowohl für die Wahl der Wärmeerzeugungstechnologie als auch für die Durchführung von energetischen Verbesserungen an der Gebäudehülle Beschränkungen vorliegen, entfällt der Anteil des Vermieters an den Kohlendioxidkosten vollständig.

Der Vermieter ist verpflichtet, Nachweis über die vorliegenden Beschränkungen zu führen.

Das CO2KostAufG gilt gemäß § 2 ausdrücklich auch für alle Formen der Wärmelieferung. Ob diese als Nahwärme, Fernwärme oder Contracting bezeichnet werden, ist insoweit irrelevant. Ausdrücklich gilt das Gesetz auch für Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Durch diese Einschränkung sollen Fehlanreize hinsichtlich des Anschlusses an Wärmenetze vermieden werden.

* Berechnung mit 30 €/t CO₂ für Lieferungen

* Berechnung mit 30 €/t CO₂ für Lieferungen